Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §281 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/16/0457 B 11. Mai 2000Rechtssatz
Einer Aufhebung des Aussetzungsbescheides durch den VwGH bedarf es nicht mehr, wenn das Gesetz selbst schon die Fortsetzung des Berufungsverfahrens anordnet. Ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des VwGH besteht daher nicht mehr, zumal auch klargestellt ist, dass mit der Zustellung der Erkenntnisse an die belBeh die Entscheidungsfrist neu zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160084.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011