RS Vwgh 2000/5/11 99/16/0034

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 impl;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0373 E 24. Mai 1996 RS 4

Stammrechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist nämlich verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der stRsp des VwGH (Hinweis E 25.6.1993, 92/17/0058) ist nämlich das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160034.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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