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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art19Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der Zuständigkeit des Tiroler Vergabeamtes zur Kontrolle bzw Aufhebung von Vergabeakten des Landes wegen verfassungswidriger Kontrolle eines obersten Organs der Vollziehung durch ein in der Bundesverfassung mit einer solchen Kontrollbefugnis nicht ausgestattetes VerwaltungsorganRechtssatz
§2 Abs1 lita Tir VergabeG, LGBl. für Tirol Nr. 17/1998, war bis zum Ablauf des 12.09.00 verfassungswidrig.
Das Tir Vergabeamt war nicht etwa zur Gewährung oder Versagung einer Genehmigung oder zur Beurteilung der Rechtsfolgen, die mit einem bestimmten Vorgehen der vergebenden Organe verbunden sind, berufen, sondern zur Kontrolle des jeweiligen Aktes selbst, und es hatte diesen Akt im Fall seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben. Genau das ist aber dann, wenn sich die Aufhebung auf einen Akt eines obersten Organs bezieht, eine verfassungsrechtlich verpönte Kontrolle eines obersten Organs durch ein im B-VG mit einer solchen Kontrollbefugnis nicht ausgestattetes Verwaltungsorgan (vgl. VfSlg. 13.626/1993) - mit Hinweis auf E v 30.09.99, G44/99 ua.
Seit Inkrafttreten der Novelle, LGBl. 59/2000, mit Ablauf des 12.09.00 unterliegt gemäß §6 die Vergabe von Aufträgen nach diesem Gesetz durch die im §2 genannten Auftraggeber der Nachprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat. Durch das Inkrafttreten dieser Novelle ist §2 Abs1 lita in der hier maßgebenden Frage verfassungsmäßig geworden.
(Anlaßfall: E v 27.11.00, B1948/99 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Sanierung, Oberste Organe der Vollziehung, Vergabewesen, VfGH / Feststellung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G91.2000Dokumentnummer
JFR_09998873_00G00091_01