RS Vwgh 2000/5/11 99/16/0521

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §5 Z14;
KStG 1988 §6b;
SteuerreformG 1993 Art27 §2;

Rechtssatz

Aus Art XXVII § 2 SteuerreformG 1993 ergibt sich, dass (allein) Rechtsvorgänge von den Stempegebühren und Rechtsgebühren sowie von der Kapitalverkehrsteuer befreit sind, mit denen Beteiligungen im Finanzierungsbereich von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften iSd §6b KStG 1988 erworben wurden. Dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt entnommen werden, dass neben Rechtsvorgängen über den Erwerb von derartigen Beteiligungen auch weitere Rechtsvorgänge von den bezeichneten Abgaben befreit sein sollten, die in einem bloß wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang selbst stehen. Rechtsgeschäfte, die der Finanzierung des Beteiligungserwerbs dienen, sind damit nach Art XXVII § 2 SteuerreformG 1993 nicht von den Abgaben befreit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160521.X01

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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