RS Vwgh 2000/5/11 98/16/0163

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §263;
BAO §270 Abs2;
LAO Wr 1962 §203;
LAO Wr 1962 §204;
LAO Wr 1962 §206 Abs1;
LAO Wr 1962 §207;
LAO Wr 1962 §220;
MRK Art6;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber der Wr LAO hat es - anders als der Gesetzgeber der BAO - (mangels verfassungsrechtlicher Legitimierung) unterlassen, die Unabhängigkeit der Abgabenberufungskommission vorzusehen. Vielmehr hat er gerade durch die Bestimmung, wonach die beamteten Beisitzer jederzeit abberufen werden können, zum Ausdruck gebracht, dass der Kommission Tribunalcharakter nicht zukommt. Ebenfalls anders als die Bundesabgabenordnung (vgl § 270 Abs 2 BAO) sieht demzufolge die Wr LAO auch keine feste Geschäftsverteilung vor. Die "beamteten" Beisitzer und Beisitzerstellvertreter der Magistratsdirektion gehören der Magistratsdirektion - Verfassungsbüro und Rechtsmittelbüro an, wobei die Magistratsdirektion auch als Geschäftsstelle fungiert, ein Umstand, der zweifellos gegen das Vorliegen einer von der "Verwaltung" unabhängigen Beh spricht. Für die Organisation einer Verwaltungsbehörde an sich bestehen keine verfassungsrechtlichen Vorgaben betreffend Zusammensetzung und Entscheidungsfindung.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998160163.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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