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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §263;Rechtssatz
Der Gesetzgeber der Wr LAO hat es - anders als der Gesetzgeber der BAO - (mangels verfassungsrechtlicher Legitimierung) unterlassen, die Unabhängigkeit der Abgabenberufungskommission vorzusehen. Vielmehr hat er gerade durch die Bestimmung, wonach die beamteten Beisitzer jederzeit abberufen werden können, zum Ausdruck gebracht, dass der Kommission Tribunalcharakter nicht zukommt. Ebenfalls anders als die Bundesabgabenordnung (vgl § 270 Abs 2 BAO) sieht demzufolge die Wr LAO auch keine feste Geschäftsverteilung vor. Die "beamteten" Beisitzer und Beisitzerstellvertreter der Magistratsdirektion gehören der Magistratsdirektion - Verfassungsbüro und Rechtsmittelbüro an, wobei die Magistratsdirektion auch als Geschäftsstelle fungiert, ein Umstand, der zweifellos gegen das Vorliegen einer von der "Verwaltung" unabhängigen Beh spricht. Für die Organisation einer Verwaltungsbehörde an sich bestehen keine verfassungsrechtlichen Vorgaben betreffend Zusammensetzung und Entscheidungsfindung.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998160163.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013