RS Vwgh 2000/5/11 99/16/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2000
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Index

E1E
E3L E09301000
E3L E09302000
L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

11992E092 EGV Art92 Abs1;
11992E095 EGV Art95;
11992E177 EGV Art177;
11997E087 EG Art87;
11997E090 EG Art90;
11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
31992L0108 System-RL ;
BAO §281;
B-VG Art140;
B-VG Art144;
B-VG Art7 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1992 §1;
GetränkesteuerG Wr 1992 §2;
GetränkesteuerV Wr 1992 §1 idF ABl Wr 1992/044 ;
GetränkesteuerV Wr 1992 §2;
GetränkesteuerV Wr 1992 §3 idF ABl Wr 1992/044 ;
GetränkesteuerV Wr 1992 §3 idF ABl Wr 1994/050 ;
GetränkesteuerVNov Wr 1992;
GetränkesteuerVNov Wr 1994;
LAO Wr 1962 §216 idF 1992/040 ;
VwGG §38a;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/16/0457 B 11. Mai 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0052 E 31. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die Absicht der Erhebung einer VfGH-Beschwerde zwecks Erlangung der so genannten "Ergreiferprämie" einer Aussetzung des Abgabenverfahrens entgegensteht, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen (Hinweis E 3.9.1987, 87/16/0061). Der weiters von der Judikatur geforderten Voraussetzung, dass beim VfGH schon ein einschlägiges Verfahren anhängig sein muss (Hinweis E 2.10.1984, 84/14/0018, 0044), ist der Fall gleichzuhalten, dass die bevorstehende Gerichtsanhängigkeit der präjudiziellen Norm dargetan wird (Hinweis Stoll, BAO-Kommenar III, 2752 Abs. 2 letzter Halbsatz). Davon ist im konkreten Fall auf Grund der vom Abgabepflichtigen dargelegten Argumente jedenfalls auszugehen. (Hier: Der Abgabepflichtige wendet sich dagegen, das ihn betreffende Abgabenverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH zur Gemeinschaftswidrigkeit der Getränkesteuer auszusetzen. Dazu verweist er insb darauf, dass die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass auf Grund der zu erwartenden Entscheidung des EuGH (betreffend alkoholische Getränke) die Frage einer sich daraus für nicht alkoholische Getränke ergebenden Verfassungswidrigkeit (Gleichheitswidrigkeit) im Rahmen des schon beim VwGH anhängigen Verfahrens, Zl 97/16/0221, zum Anlass eines Normprüfungsantrages und daraus folgend, eines entsprechenden Verfahrens beim VfGH gemacht werden wird. Er sieht sich durch die verfügte Aussetzung daran gehindert, rechtzeitig durch Vorantreibung seines Verfahrens (allenfalls im Wege der Erhebung einer Säumnisbeschwerde) die Erlassung eines Berufungsbescheides zu erwirken, um diesen dann im Wege einer Anfechtung beim VfGH zu einem Anlassfall zu machen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160084.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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