Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
B-VG Art111;Rechtssatz
Wenngleich für das Abgabenwesen der Bundeshauptstadt Wien auch in Art 111 B-VG die letztinstanzliche Entscheidung einer Kollegialbehörde übertragen ist, so bedeutet dies keineswegs, dass es sich nach dem Auftrag der Bundesverfassung bei dieser Beh um eine unabhängige Behörde mit Tribunalcharakter zu handeln habe. Die Regelung des Art 111 B-VG beschränkt sich vielmehr auf die Anordnung, dass zur Besorgung der dort erwähnten Angelegenheiten in Wien Kollegialbehörden einzurichten sind (Hinweis Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung, 343). Aus dem Umstand, dass die Bundesverfassung im Art 20 Abs 2 B-VG und Art 133 Z 4 B-VG Regelungen über - im Bereich der Verwaltung eine Ausnahme iSd zweiten Satzes des Art 20 Abs 1 B-VG darstellende - unabhängige Kollegialbehörden "mit richterlichem Einschlag" kennt, für die nach Art 111 B-VG - zur Wahrung des im Jahre 1929 vorhandenen Behördenbestandes (Hinweis VfSlg 4456) - für die Bundeshauptstadt Wien vorgesehenen Kollegialbehörden aber eine solche Unabhängigkeit gerade nicht verfassungsgesetzlich vorgesehen ist, ist ersichtlich, dass der (einfache) Gesetzgeber keineswegs gehalten ist, für Verwaltungsbehörden Verfahrensgrundsätze zu statuieren, die ansonsten der Wahrung der Unabhängigkeit von unabhängigen Tribunalen dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998160163.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013