RS Vwgh 2000/5/11 99/16/0084

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281 Abs1;
LAO Wr 1962 §216 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/16/0457 B 11. Mai 2000

Rechtssatz

Im Falle der Aussetzung eines Berufungsverfahrens hat spätestens mit der das Verfahren sodann abschließenden Berufungsentscheidung die Aussetzung ihre Wirkung verloren (Hinweis B 23.10.1985, 84/17/0078; B 24.6.1997, 94/08/0126). In diesen genannten Fällen war im Zeitpunkt der Einstellung durch den VwGH das Berufungsverfahren bereits beendet; unter diesem Aspekt ist der Rechtssatz zu sehen, wonach das mit einer gegen einen Aussetzungsbescheid gerichteten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde erreichbare Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Fortsetzung des Berufungsverfahrens herbei zu führen, mit dem Abschluss des Verfahrens durch Erlassung der Berufungsentscheidung gegenstandslos geworden sei.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160084.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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