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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §281 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/16/0457 B 11. Mai 2000Rechtssatz
Im Falle der Aussetzung eines Berufungsverfahrens hat spätestens mit der das Verfahren sodann abschließenden Berufungsentscheidung die Aussetzung ihre Wirkung verloren (Hinweis B 23.10.1985, 84/17/0078; B 24.6.1997, 94/08/0126). In diesen genannten Fällen war im Zeitpunkt der Einstellung durch den VwGH das Berufungsverfahren bereits beendet; unter diesem Aspekt ist der Rechtssatz zu sehen, wonach das mit einer gegen einen Aussetzungsbescheid gerichteten Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde erreichbare Ziel, durch Aufhebung des Aussetzungsbescheides die Fortsetzung des Berufungsverfahrens herbei zu führen, mit dem Abschluss des Verfahrens durch Erlassung der Berufungsentscheidung gegenstandslos geworden sei.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160084.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011