RS Vwgh 2000/5/11 99/16/0164

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92 Abs1;
BAO §93 Abs2;
LAO Wr 1962 §66 Abs1;
LAO Wr 1962 §67 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Beh die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht wesentlich. Dabei ist an die behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen. Grundsätzlich muss mit dem Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Beh eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Bloße Schlüsse aus der Erledigung in Verbindung mit den Akten des Verwaltungsverfahrens und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann daher nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Beh nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Abgabenrechts entschieden hat (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0253).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160164.X02

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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