RS Vwgh 2000/5/15 95/17/0139

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §103 Z21 lita;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §97 Abs1;

Rechtssatz

§ 103 Z 21 lit a BWG trifft keine Aussage dahingehend, dass eine Überschreitung der sich aus § 27 Abs 5 BWG ergebenden Großveranlagungsgrenze im Fall der Nichtbeachtung des Erhöhungsverbotes nach § 103 Z 21 lit a BWG nicht zu erfassen sei. Durch diese Rechtsfolge wird vielmehr auch das Erhöhungsverbot sanktioniert. Nur für die am 1.1.1994 bestehenden, die Grenzen des § 27 Abs 5 überschreitenden Großveranlagungen, die nicht weiter erhöht werden, besteht bis zum Ablauf des 31.12.1994, bis zu welchem Datum diese überhöhten Großveranlagungen an die Grenzen des § 27 BWG angepasst werden müssen, keine Verpflichtung zur Zahlung von Pönalezinsen (Hinweis E 22.3.1999, 96/17/0070; E 28.2.2000, 95/17/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170139.X04

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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