RS Vwgh 2000/5/15 96/17/0377

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Der VwGH hat für den Fall von mit Hilfe von ADV erstellten Bescheidausfertigungen ausgesprochen, dass der Name des Berufungswerbers zur Identifizierung genügen kann, wenn in der in Betracht zu ziehenden Zeit vor der Einbringung der Berufung nur ein Bescheid (Straferkenntnis) an die betreffende Person ergangen ist, jedoch nur dann, wenn die Berufung bei der Erstbehörde eingebracht wurde (Hinweis E 25.11.1994, 94/02/0296). Wurde die Berufung bei der Berufungsbehörde (hier dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) eingebracht, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 27.1.1993, 92/03/0268; E 21.12.1992, 92/03/0237, 0245), dass die Bezeichnung des bekämpften Bescheides allein mit seiner Geschäftszahl nicht dem Erfordernis des § 63 Abs 3 AVG entspricht.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170377.X01

Im RIS seit

10.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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