RS Vwgh 2000/5/15 95/17/0047

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
MOG 1985 §29 Abs4;
MOG 1985 §29 Abs5;

Rechtssatz

Dem Exporteur war eine Ausfuhrbewilligung für 26500 t Mahlweizen in die Bestimmungsländer "Rumänien und/oder GUS und/oder Polen" erteilt worden, die er dann nicht exportiert hatte. Im Verfahren über den Verfall von Exportsicherstellungen nach § 29 Abs 5 MOG hatte er im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Regierungsumbildung in Rumänien und eine dadurch nicht erfolgte Akkreditivausstellung ein Fall höherer Gewalt seien. Da er aber im Verwaltungsverfahren weder behauptet noch durch entsprechende Beweisanbote konkretisiert hatte, dass ein Export nach Polen bzw in die GUS-Staaten nicht möglich gewesen sei, ist er seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170047.X03

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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