RS Vwgh 2000/5/15 98/17/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2000
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §5 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/17/0093 98/17/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0026 E 22. Februar 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tatsache, dass der Beschuldigte Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und als solcher mit der österreichischen (speziell der Salzburger) Rechtsordnung nicht näher vertraut ist, vermag für sich allein im Hinblick auf die konkrete Strafbemessung (S 700,-- für die Verletzung der Auskunftspflicht) kein geringeres Strafausmaß zu rechtfertigen, bestand doch im Zeitpunkt, als der Beschuldigte ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen musste, Anlass, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170091.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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