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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/17/0093 98/17/0092Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/17/0026 E 22. Februar 1999 RS 3Stammrechtssatz
Die Tatsache, dass der Beschuldigte Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und als solcher mit der österreichischen (speziell der Salzburger) Rechtsordnung nicht näher vertraut ist, vermag für sich allein im Hinblick auf die konkrete Strafbemessung (S 700,-- für die Verletzung der Auskunftspflicht) kein geringeres Strafausmaß zu rechtfertigen, bestand doch im Zeitpunkt, als der Beschuldigte ernsthaft mit der Verbringung des überlassenen Kraftfahrzeuges nach Österreich rechnen musste, Anlass, sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998170091.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011