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10 VerfassungsrechtNorm
ASVG §110 Abs1 Z2 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe betreffend Nichtigerklärung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs und Beigebung eines Verfahrenshelfers in diesem Beschwerdeverfahren als unzulässig; Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Eingabegebühr mangels eines tauglichen Gegenstandes infolge Gebührenbefreiung eines Verfahrens vor der Landes- bzw Bundesschiedskommission sowie des darauffolgenden Beschwerdeverfahrens vor dem VfGH gemäß ASVGRechtssatz
Von der grundsätzlich nach außen nicht beschränkbaren Prozeßvollmacht (vgl §32 ZPO) ist das Innenverhältnis zwischen dem die Vollmacht Erteilenden und dem Bevollmächtigten zu unterscheiden. Solche Beschränkungen der Vollmacht entfalten jedoch nach außen hin keine Wirkung.
Abgesehen davon bewirkt die Rechtskraft des E v 14.06.00, B2074/98, auch eine Bindung in der (als Prozeßvoraussetzung vorweg zu beurteilenden) Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine formell wirksame (dh unter anderem rechtzeitige und anwaltlich gefertigte) Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben hat. Wiederaufnahmsgründe werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Mit der fristgerechten Beschwerdeerhebung durch einen gewählten Parteienvertreter erweist sich aber auch der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe als überholt und daher gegenstandslos.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtskraft, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Kosten, VfGH / Prozeßvollmacht, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2074.1998Dokumentnummer
JFR_09998873_98B02074_2_01