RS Vwgh 2000/5/15 97/17/0493

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Sinn der Lenkerauskunft nach dem Wr ParkometerG ist es, schnell und ohne weitere Nachforschungen den einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen auszuforschen (Hinweis E 22.2.1999, 99/17/0026). Da die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt gem § 5 Abs 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, was auch für die Bekanntgabe jener Individualisierungsmerkmale gilt, deren Angabe nach dem Sinn und Zweck des § 1a Wr ParkometerG zur Erfüllung der Auskunftspflicht erforderlich ist (Hinweis E 17.3.1997, 96/17/0332, 0408). Eine Angabe ist etwa dann unvollständig, wenn der Auskunftspflichtige Stockwerk und Türnummer des Lenkers nicht angibt, obwohl ihm diese bekannt sind. Dass er die Beifügung des entsprechenden Adressenbestandteiles als überflüssig angesehen hat, vermag jedenfalls Fahrlässigkeit nicht auszuschließen. Die Verwaltungsstrafbehörde war im Hinblick auf den erwähnten Sinn der Bestimmungen über die Lenkerauskunft auch nicht verpflichtet, die im vorliegenden Verfahren erteilte Auskunft des Beschuldigten mit derjenigen in Parallelverfahren zu vergleichen, um sie allenfalls zu ergänzen; sie durfte ohne zusätzliche Erhebungen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft ausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170493.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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