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E3L E06202020Norm
31989L0646 Bankrechtskoordinierungs-RL 02te;Rechtssatz
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das FinanzmarktanpassungsG 1993 (mit dem auch das BWG erlassen wurde) 1130 BlgNR 18te GP, ergibt sich, dass in § 22 Abs 1 BWG einerseits das Mindestmaß der Eigenmittel eines Kreditinstitutes im Sinne einer risikogewichteten, relativen Anforderung ("zumindest 8 vH der Bemessungsgrundlage") normiert und ergänzend weiters eine absolute Eigenmittel-Untergrenze festgelegt ist. Letztere betrage - in statischer Betrachtung - das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital (Art 4 Abs 1 der RL 89/646/EWG). Für am 1.1.1994 bereits bestehende Kreditinstitute gelte eine Übergangsregelung.
§ 97 BWG erfasst daher bei der Verweisung auf die gem § 22 Abs 1 BWG erforderlichen Eigenmittel sowohl die Unterschreitung dieser absoluten als auch die Unterschreitung der relativen Eigenmittel-Untergrenze. Für diese Auffassung sprechen auch die genannten Materialien zu § 97 BWG, wonach die in § 97 BWG statuierte Ausdehnung der Pönalebestimmungen auf sämtliche Ordnungsnormen dem bewährten Vorbild des § 14 Abs 14 KWG entspreche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170139.X03Im RIS seit
19.09.2001