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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
B-VG Art44 Abs3;Rechtssatz
Die Bedenken des Beschuldigten dahin, dass eine "Unzahl von Durchbrechungen der Auskunftsverweigerungsrechte, insb der Rechte, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, eine so große Anzahl von Vorgängen" betreffe, "dass bereits eine Gesamtänderung der Bundesverfassung eingetreten" sei, vermag der VwGH - ebenso wie bereits der VfGH in seinem Ablehnungsbeschluss vom 6.10.1999, B 1099/99-3, nicht zu teilen. (Hier: Der Beschuldigte (Zulassungsbesitzer) hatte in seiner Lenkerauskunft bloß angegeben, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kontrolle leer abgestellt (also nicht überlassen) war, nicht aber, dass es niemandem überlassen war. Zusätzlich hatte er angegeben, er sehe sich nicht in der Lage, die Lenkerauskunft zu erteilen, ohne sich oder einen nahen Angehörigen der Straftat zu beschuldigen. Damit aber durften die Verwaltungsbehörden zutreffend davon ausgehen, dass der Beschuldigte die verlangte Auskunft nicht erteilt hat.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999170431.X03Im RIS seit
26.11.2001