RS Vwgh 2000/5/15 98/17/0091

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/17/0093 98/17/0092

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 15.9.1995, 95/17/0211, in Interpretation dieser Bestimmung ausgeführt hat, ist Erfüllungsort der durch § 1a Wr ParkometerG angeordneten Auskunftspflicht der Sitz der anfragenden Behörde; dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen. Dies gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft (Hinweis E 15.9.1995, 95/17/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998170091.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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