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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ParkometerG Wr 1974 §1a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/17/0093 98/17/0092Rechtssatz
Wie der VwGH in seinem E vom 15.9.1995, 95/17/0211, in Interpretation dieser Bestimmung ausgeführt hat, ist Erfüllungsort der durch § 1a Wr ParkometerG angeordneten Auskunftspflicht der Sitz der anfragenden Behörde; dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen. Dies gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft (Hinweis E 15.9.1995, 95/17/0211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998170091.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011