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55 WirtschaftslenkungNorm
AMA-Gesetz 1992 §16;Rechtssatz
§ 16 AMA-Gesetz 1992 weist den einzelnen Fachausschüssen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zu, soweit diese nicht auf Grund der Geschäftsordnung zur selbstständigen Erledigung dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragen wurden. § 20 der Geschäftsordnung der AMA, Verordnung des Verwaltungsrates der AMA betreffend eine Geschäftsordnung, Verlautbarungsblatt Nr 4/92, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über den Sicherstellungsverfall, geändert durch Verlautbarungsblatt Nr 5/94, enthält eine taxative Aufzählung aller Aufgaben, die dem Fachausschuss für Getreide seit dem 1. Juli 1993 zugewiesen sind. Diese taxative Aufzählung enthält den bescheidmäßigen Abspruch über den Sicherstellungsverfall nicht. Demgemäß fällt die Zuständigkeit für den bescheidmäßigen Ausspruch des Sicherstellungsverfalles gem § 29 Abs 5 MOG unter die in § 3 Abs 1 der Geschäftsordnung des AMA-Vorstandes, Verlautbarungsblatt Nr 2/93, idF der Verordnung Verlautbarungsblatt Nr 11/93 enthaltene Generalklausel. Derzufolge gehört die Durchführung sämtlicher behördlicher Angelegenheiten, die auf Grund des Marktordnungsgesetzes, Abschnitt B, Getreidewirtschaft und auf Grund des Viehwirtschaftsgesetzes abzuwickeln sind, soweit diese Aufgaben nicht dem Fachausschuss für Getreide bzw Vieh und Fleisch vorbehalten sind, zu den Aufgaben des Vorstandes für den Geschäftsbereich II: Getreide, Vieh und Fleisch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170047.X02Im RIS seit
27.04.2001