RS Vfgh 2000/11/27 V55/00

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Bebauungsplan der Gemeinde Hallwang vom 27.12.96
Sbg BebauungsgrundlagenG §25 Abs7 lita
Sbg RaumOG 1992 §31 Abs5
Sbg RaumOG 1992 §40 Abs1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Festlegung der Baugrenzlinie einer Garage zum benachbarten Grundstück in einem Bebauungsplan; keine Beeinträchtigung des Grundstücks des Nachbarn; keine Gesetzwidrigkeit wegen Unterschreitung des gesetzlichen Seitenabstandes

Rechtssatz

Der Bebauungsplan ist nur hinsichtlich der Baugrenzlinie der Garage auf dem Grundstück GP 2110/14 zum Grundstück GP 2117/2 präjudiziell, da der Beschwerdeführer als ein auf derselben Straßenseite angrenzender Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Baufluchtlinie gegenüber der Verkehrsfläche hat.

Einstellung des Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich der Festlegung der Baufluchtlinie der Garage zur Verkehrsfläche.

Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Hallwang vom 27.12.96 "Bebauungsplan der Grundstufe, (§28 ROG 1992), SO - Bereich Mayrwies", wird, soweit sie auf dem Grundstück GP 2110/14, KG Hallwang I, die Baugrenzlinie der Garage zum Grundstück GP 2117/2 festlegt, nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bebauungsplan wurde nicht schlechthin zur nachträglichen Sanierung der Garage geändert.

Die Offenkundigkeit der Situierung der Garagen in dem an das Grundstück GP 2110/14 angrenzenden Gebiet stellt eine ausreichende sachliche Rechtfertigung dar. Die Änderung des Bebauungsplans entspricht dem Flächenwidmungsplan und dem räumlichen Entwicklungskonzept und stört auch nicht erheblich eine dem bisherigen Bebauungsplan entsprechende bauliche Entwicklung. Somit war ein Änderungsanlass des Bebauungsplans gemäß §40 Abs1 Sbg RaumOG 1992 gegeben.

Die besondere Lage der Garage in Hanglage, die mangelnde Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks des Beschwerdeführers durch die errichtete Garage und die ähnliche Situierung von Garagen in dem an das Grundstück des Bauwerbers angrenzenden Gebiet rechtfertigen die den gesetzlichen Seitenabstand zum Grundstück des Beschwerdeführers unterschreitende Festlegung der Baugrenzlinie.

(Anlassfall: B2985/97, E v 27.11.00, Abweisung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Garagen, Nachbarrechte, VfGH / Präjudizialität, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V55.2000

Dokumentnummer

JFR_09998873_00V00055_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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