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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §103;Rechtssatz
In § 22 Abs 1 BWG einerseits und in § 27 Abs 5 legcit andererseits sind verschiedene Tatbestände geregelt, die zwar letzten Endes demselben ordnungspolitischen Ziel dienen, in denen aber zur Erreichung dieses Zieles voneinander verschiedene Verhaltenspflichten der Kreditinstitute normiert werden. Diesen unterschiedlichen Tatbeständen der bankrechtlichen Ordnungsnormen (Gebot zur Einhaltung der Eigenmitteluntergrenzen nach § 22 Abs 1 BWG sowie zur Einhaltung der Großveranlagungsgrenze nach § 27 Abs 5 BWG) entsprechen die jeweils in einer eigenen Norm geregelten administrativrechtlichen, aufsichtsrechtlichen Sanktionen des § 97 Abs 1 BWG, dem zufolge der Bundesminister für Finanzen den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben hat:
Nach Ziffer 1 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gem § 22 Abs 1 iVm § 103 sowie nach Ziffer 6 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gem § 27 Abs 5 legcit. Ebenso wie jede der genannten Ordnungsvorschriften, in denen unterschiedliche ordnungspolitische Zwecke ihren Ausdruck finden, für sich einzuhalten ist, sind im Falle ihrer Verletzung - durch die auch verschiedenartige Wettbewerbsvorteile erlangt werden - die Sanktionen kumulativ anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170139.X05Im RIS seit
19.09.2001