RS Vwgh 2000/5/15 96/17/0381

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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Index

L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KurzparkzonenabgabeG Tir 1994 §6 Abs1 lita;
VStG §21 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/17/0081 E 24. November 1997 RS 2

Stammrechtssatz

Die Nichtentrichtung der für das Abstellen eines Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone vorgeschriebenen Parkgebühr hat zur Folge, daß es einerseits zu einer Verkürzung der Abgaben kommt und andererseits Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes verhindert werden. Der unrechtmäßig verstellte Parkplatz steht anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung, so daß nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170381.X01

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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