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L37067 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren TirolNorm
KurzparkzonenabgabeG Tir 1994 §6 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/17/0081 E 24. November 1997 RS 2Stammrechtssatz
Die Nichtentrichtung der für das Abstellen eines Kfz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone vorgeschriebenen Parkgebühr hat zur Folge, daß es einerseits zu einer Verkürzung der Abgaben kommt und andererseits Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes verhindert werden. Der unrechtmäßig verstellte Parkplatz steht anderen Verkehrsteilnehmern nicht zur Verfügung, so daß nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170381.X01Im RIS seit
28.11.2000