RS Vwgh 2000/5/15 95/17/0047

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Veröffentlicht am 15.05.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03102000
E3R E03605100
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art1;
31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art3 lita;
31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art3 litc;
31992R1766 GMO Getreide Art1 litc;
EURallg;
MOG 1985 §29 Abs5;

Rechtssatz

Aus den Art 1 und 3 lit a iVm lit c der EWG-Verordnung zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse lässt sich ableiten, dass der Verfall von Sicherheiten nur dann dem Regime der Verordnung unterliegen soll, wenn diese bereits nach Gemeinschaftsrecht bestellt wurden, obwohl die Verordnung keine ausdrückliche Übergangsregelung enthält. Erfolgte die Bestellung noch nach nationalem Recht, so ist auch der Verfall weiterhin nach § 29 Abs 5 MOG zu beurteilen. Da mit der Erklärung des Verfalls auch beurteilt wird, ob der Exporteur im Leistungszeitraum auflagengemäß gehandelt hat, erweist sich diese Auslegung auch aus Überlegungen des Vertrauensschutzes als unproblematisch.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170047.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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