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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art1;Rechtssatz
Aus den Art 1 und 3 lit a iVm lit c der EWG-Verordnung zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse lässt sich ableiten, dass der Verfall von Sicherheiten nur dann dem Regime der Verordnung unterliegen soll, wenn diese bereits nach Gemeinschaftsrecht bestellt wurden, obwohl die Verordnung keine ausdrückliche Übergangsregelung enthält. Erfolgte die Bestellung noch nach nationalem Recht, so ist auch der Verfall weiterhin nach § 29 Abs 5 MOG zu beurteilen. Da mit der Erklärung des Verfalls auch beurteilt wird, ob der Exporteur im Leistungszeitraum auflagengemäß gehandelt hat, erweist sich diese Auslegung auch aus Überlegungen des Vertrauensschutzes als unproblematisch.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995170047.X01Im RIS seit
27.04.2001