RS Vwgh 2000/5/16 98/14/0225

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Veröffentlicht am 16.05.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung für die Zeit ab seiner Erlassung. Hinsichtlich jener Beschwerden und Anträge, die der Bf bzw Antragsteller als physische Person und als Geschäftsführer mehrerer GmbH vor dem Tag der Bestellung des Sachwalters an den VwGH gerichtet hat, ist vom VwGH zu prüfen, ob der Bf bzw Antragsteller schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist, somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite der Verfahren und der sich in diesen ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten (Hinweis E 10.10.1996, 95/20/0729). (Hier: Mangels Prozessfähigkeit des Bf im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde an den VwGH war die Beschwerde in einem nach § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998140225.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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