RS Vwgh 2000/5/16 AW 2000/20/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2000
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Erwägungsgrund10;
EURallg;
TKG 1997 §111;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §38 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Ausführungen dazu, dass die Festlegung von näher bezeichneten Zielsetzungen entsprechenden Zusammenschaltungsentgelten im öffentlichen Interesse liegt und dieses im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingend im Sinne des § 30 Abs 2 erster Satz VwGG anzusehen ist (Hinweis B VfGH 16.12.1998, B 2164/98 und Folgezahlen).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000200123.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten