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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Ausführungen dazu, dass die Festlegung von näher bezeichneten Zielsetzungen entsprechenden Zusammenschaltungsentgelten im öffentlichen Interesse liegt und dieses im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Herstellung eines funktionsfähigen Marktes als zwingend im Sinne des § 30 Abs 2 erster Satz VwGG anzusehen ist (Hinweis B VfGH 16.12.1998, B 2164/98 und Folgezahlen).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000200123.A01Im RIS seit
20.11.2000