RS Vwgh 2000/5/17 98/15/0053

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs5;

Rechtssatz

§ 6 Abs 5 FamLAG schließt seinem klaren Wortlaut nach nur jene Kinder vom Beihilfenanspruch aus, die sich in Heimerziehung befinden. Nun kommt es zwar bei der Beurteilung, ob eine Heimerziehung vorliegt, nicht auf die Bezeichnung der Einrichtung an, in welcher das Kind untergebracht ist. Wenn aber eine Person (gemeinsam mit einer zweiten) als Mieter eine Gemeindewohnung bewohnt, kann in einem besonders gelagerten Ausnahmefall das Tatbestandsmerkmal der Heimerziehung erfüllt sein. Bei einer nur wenige Stunden pro Woche umfassenden Betreuung des Wohnungsmieters kann aber von einer Heimerziehung keine Rede sein. Daran vermag die Tatsache eines geschützten Arbeitsplatzes und die Bereitstellung eines Mittagessens nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass ein Sachwalter bestellt ist, bedeutet in keiner Weise, dass eine Heimerziehung gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998150053.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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