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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 36 KOVG ist nicht nur der Anspruch des verstorbenen Beschädigten aus einem bereits erlassenen Bescheid, sondern auch der Anspruch aus dem Gesetz zu beachten. Soweit in diesem Sinn unmittelbar auf das Gesetz zurückzugreifen ist, kann der für die Schwerbeschädigteneigenschaft oder für den gesetzlichen Anspruch auf Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf Pflegezulage maßgeblichen Frage, ob eine Gesundheitsschädigung ursächlich im Sinne des § 4 Abs 1 KOVG auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen, ob also Kausalität tatsächlich anzunehmen ist, noch im Verfahren auf Gewährung der Witwenrente (oder des Sterbegeldes) Bedeutung zukommen. Den Rückgriff auf den aus dem Gesetz unmittelbar entspringenden abstrakten Anspruch macht indes ein rechtskräftiger Bescheid unmöglich, der den abstrakten Anspruch bereits konkretisiert hat. Liegt ein solcher Bescheid vor, mit dem über Ansprüche des unmittelbaren Kriegsopfers bereits abgesprochen ist, so sind dessen rechtserhebliche Ergebnisse auch dem Bescheid zu Grunde zu legen, mit dem im Rahmen des § 36 Abs 1 KOVG über den Anspruch auf Witwenrente entschieden wird (Hinweis E 24.11.1975, 555/75, VwSlg 8929 A/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090221.X01Im RIS seit
27.03.2001