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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist entscheidungsbedürftig bzw nicht entschieden, ob die Beschwerdeführerin als Opfer im Sinne des § 1 Abs 2 OFG ausschließlich die anerkannte Schädigung im Sinne der lit e des § 1 Abs 2 OFG davontrug, oder - wie sie geltend machte - durch die anerkannte Verfolgung auch im Sinn der lit c des § 1 Abs 2 OFG an ihrer Gesundheit zu Schaden gekommen ist. Dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Antrag keine hinreichenden Maßnahmen darlegte bzw kein geeignetes Sachvorbringen erstattete, um einen Zusammenhang ihrer anerkannten Verfolgung mit ihrem damals konstatierten gesundheitlichen Zustand annehmen zu können bzw von der Behörde ein solcher Zusammenhang als nicht erwiesen angesehen wurde, steht der sachlichen Entscheidung über den zweiten Antrag, in dem die Beschwerdeführerin einen solchen Zusammenhang behauptungsmäßig konkretisierte und der durch das eingeholte Sachverständigengutachten belegt wurde, nicht entgegen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090345.X01Im RIS seit
20.11.2000