RS Vfgh 2000/11/27 G73/00

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

34 Monopole
34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GlücksspielG §56a
KO §7
ZPO §159

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des GlücksspielG betreffend Betriebsschließung mangels aktueller Betroffenheit der antragstellenden, im Konkurs befindlichen und keine Geschäftstätigkeit ausübenden Gesellschaft

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §56a GlücksspielG idF BGBl I 130/1997 (betr "Betriebsschließung").

Das durch die Konkurseröffnung über die antragstellende Gesellschaft unterbrochene Verfahren ist, da die Masseverwalterin gemäß §7 Abs2 KO bekanntgegeben hat, in das Verfahren einzutreten, gemäß §35 VfGG iVm §159 ZPO fortzusetzen.

Der (Individual)Antrag ist am 16.06.00 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Über die antragstellende Gesellschaft wurde aber im Juli 2000 der Konkurs eröffnet und in der Folge (auch) die Schließung des Unternehmens angeordnet. Da die antragstellende Gesellschaft seither keine Geschäftstätigkeit ausübt, die Setzung irgendeiner Maßnahme (wie der Schließung des Betriebes) nach §56a GlücksspielG daher ausgeschlossen ist, erweist sich der Antrag mangels aktueller Betroffenheit, die auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes gegeben sein muß, als unzulässig.

Entscheidungstexte

  • G 73/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2000 G 73/00

Schlagworte

Glücksspiel, Glücksspielmonopol, Insolvenzrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G73.2000

Dokumentnummer

JFR_09998873_00G00073_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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