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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Weigert sich der Beschädigte, für ärztliche Untersuchungen im Berufungsverfahren zur Verfügung zu stehen, so ist die Erstellung der ärztlichen Sachverständigengutachten auf Grund der Aktenlage jedenfalls zulässig (Hinweis E 19.3.1992, 91/09/0187).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090193.X01Im RIS seit
20.11.2000