RS Vwgh 2000/5/17 97/09/0193

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Veröffentlicht am 17.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §52;
HVG §21;
HVG §22;
HVG §86;

Rechtssatz

Weigert sich der Beschädigte, für ärztliche Untersuchungen im Berufungsverfahren zur Verfügung zu stehen, so ist die Erstellung der ärztlichen Sachverständigengutachten auf Grund der Aktenlage jedenfalls zulässig (Hinweis E 19.3.1992, 91/09/0187).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090193.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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