RS Vwgh 2000/5/17 97/09/0367

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
HVG §21 Abs1;

Rechtssatz

Nach Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde nicht bloß eine teilweise Renteneinstellung verfügt, sondern die dem Beschwerdeführer gewährte Beschädigtenrente nach dem HVG zur Gänze eingestellt. Damit ist hinreichend klargestellt, dass sämtliche früheren Bescheide, mit denen dem Beschwerdeführer eine Beschädigtenrente nach dem HVG gewährt bzw zuerkannt wurde, mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgt, künftig derart ihre Verbindlichkeit verlieren, dass die Rentengewährung an den Beschwerdeführer nicht weiter fortzusetzen ist. Die vollständige Aufzählung sämtlicher in der Vergangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer ergangener Rentengewährungsbescheide (unter Angabe konkreter Bescheiddaten) war nicht erforderlich, um die rechtswirksame Einstellung seiner Beschädigtenrente zu bewirken (vgl in dieser Hinsicht auch sinngemäß die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, zweite Auflage 1998, Seite 1431, E 157, wiedergegebene Judikatur).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090367.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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