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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Nach Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde nicht bloß eine teilweise Renteneinstellung verfügt, sondern die dem Beschwerdeführer gewährte Beschädigtenrente nach dem HVG zur Gänze eingestellt. Damit ist hinreichend klargestellt, dass sämtliche früheren Bescheide, mit denen dem Beschwerdeführer eine Beschädigtenrente nach dem HVG gewährt bzw zuerkannt wurde, mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgt, künftig derart ihre Verbindlichkeit verlieren, dass die Rentengewährung an den Beschwerdeführer nicht weiter fortzusetzen ist. Die vollständige Aufzählung sämtlicher in der Vergangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer ergangener Rentengewährungsbescheide (unter Angabe konkreter Bescheiddaten) war nicht erforderlich, um die rechtswirksame Einstellung seiner Beschädigtenrente zu bewirken (vgl in dieser Hinsicht auch sinngemäß die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, zweite Auflage 1998, Seite 1431, E 157, wiedergegebene Judikatur).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090367.X01Im RIS seit
20.11.2000