RS Vwgh 2000/5/19 96/21/0670

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Veröffentlicht am 19.05.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Im hier vorliegenden Fall ist die belBeh (die Sicherheitsdirektion) im Gegensatz zu dem im E eines VS vom 30.5.1996, 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996, entschiedenen Fall ihrer Verpflichtung gem § 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AVG zur Weiterleitung des Rechtsmittels an die zuständige Behörde (den UVS) nachgekommen. Wenn sie nun, nachdem sie dieses infolge Verkennung der Rechtslage durch die zuständige Beh rückübermittelt erhalten hatte, eine Zurückweisung ausgesprochen hat, hat sie in eindeutiger Weise die "Berufung" nicht endgültig erledigt, sondern lediglich ihre Unzuständigkeit zur meritorischen Erledigung derselben zum Ausdruck gebracht. Es wäre widersinnig und der Klärung der Zuständigkeitsfrage nicht dienlich, ihre Befugnisse auf eine bloße (neuerliche) Weiterleitung nach § 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AVG zu beschränken. Aus dieser Erwägung heraus durfte die belBeh das Rechtsmittel in - durch § 6 Abs 1 erster Halbsatz AVG eingeräumter - Wahrnehmung ihrer (sachlichen) Unzuständigkeit zurückweisen. Davon unberührt bleibt ihre Verpflichtung, nunmehr nach § 6 Abs 1 zweiter Halbsatz AVG vorzugehen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996210670.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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