RS Vfgh 2000/11/27 G108/00

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bgld BauG 1997 §21

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Bestimmung betreffend die Parteien im Bauverfahren im Bgld Baugesetz 1997 mangels direkter Betroffenheit; Vorliegen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides hinsichtlich der Parteistellung des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §21 Abs1 Z2 und Abs2 Bgld BauG 1997.

Der Antragsteller hatte die Möglichkeit, eine bescheidmäßige Erledigung der Frage der Parteistellung zu erwirken. Zwar beseitigt die rechtliche Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, die Zulässigkeit eines Individualantrages dann nicht, wenn der einzige Zweck des Feststellungsverfahrens darin bestünde, damit ein Mittel zu gewinnen, um die gegen eine Norm bestehenden Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (VfSlg 12227/1989 mwN).

Nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges unterließ es der Antragsteller, den auf §21 Abs1 Z2 und Abs2 Bgld BauG 1997 gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheid der BH Oberwart vom 29.08.00 (betr Verneinung seiner Parteistellung in einem baubehördlichen Verfahren zur Genehmigung eines Schweinezuchtbetriebes auf einem in der Nähe befindlichen Grundstück) beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

  • G 108/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2000 G 108/00

Schlagworte

Baurecht, Nachbarrechte, Feststellungsbescheid, Parteistellung Baurecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G108.2000

Dokumentnummer

JFR_09998873_00G00108_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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