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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
§ 67c Abs 2 AVG normiert die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Nach dieser Bestimmung ist die Bezeichnung der Beschwerde als solche nicht erforderlich. Wie die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes als Aufsichtsbeschwerde diesem den Charakter einer Berufung iSd § 63 AVG nicht zu nehmen vermag (Hinweis E 22.3.1991, 88/18/0041), so schadet auch die vorliegend gewählte Bezeichnung der Beschwerde als "Berufung" nicht.
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996210670.X02Im RIS seit
11.07.2001