RS Vwgh 2000/5/19 96/21/0670

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Veröffentlicht am 19.05.2000
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §67c Abs2;

Rechtssatz

§ 67c Abs 2 AVG normiert die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt. Nach dieser Bestimmung ist die Bezeichnung der Beschwerde als solche nicht erforderlich. Wie die unrichtige Bezeichnung eines Schriftsatzes als Aufsichtsbeschwerde diesem den Charakter einer Berufung iSd § 63 AVG nicht zu nehmen vermag (Hinweis E 22.3.1991, 88/18/0041), so schadet auch die vorliegend gewählte Bezeichnung der Beschwerde als "Berufung" nicht.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996210670.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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