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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
BPGG 1993 §13 Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Die Geltendmachung des Anspruchsüberganges durch eine entsprechende Verständigung im Sinne des § 13 Abs 2 BPGG 1993 liegt regelmäßig im Interesse des Sozialhilfeträgers. Es obliegt insbesondere ihm zu entscheiden, ob er den Eintritt des Anspruchsüberganges verwirklichen will oder nicht. Eine rechtliche Pflicht zur Verwirklichung des Anspruchsüberganges besteht nicht. Der Anspruchsübergang kann auch durch den Pflegebedürftigen herbeigeführt werden, sodass es im Beschwerdefall die Pflegebedürftige in der Hand gehabt hätte, diesen durch eine entsprechende Verständigung des Entscheidungsträgers (im vorliegenden Fall der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter) herbeizuführen, wenn sie die Pflegegeldteilung - in einen auf den Sozialhilfeträger übergehenden Teil und das ihr zustehende Taschengeld - nach § 13 Abs 1 BPGG 1993 - allenfalls auch im Hinblick auf mögliche Gesetzesänderungen - für günstiger gehalten hat als den Bezug des gesamten Pflegegeldes durch sie selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110332.X02Im RIS seit
13.07.2001