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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Militärkommando hatte von der Wehrpflicht auszugehen, weil die Zivildiensterklärung verspätet abgegeben wurde. Das Militärkommando war nicht verpflichtet, mit der Erlassung des Einberufungsbefehles bis zur Entscheidung über die beim VwGH erhobene Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der in § 76a ZDG normierten Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zuzuwarten. Die Entscheidung über die genannte Beschwerde bildete nämlich keine für die Erlassung des Einberufungsbefehles wesentliche Grundlage. Erst die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass die Zivildiensterklärung als rechtzeitig abgegeben gilt und mit ihrer Einbringung (gemäß § 2 Abs 4 erster Satz ZDG) Zivildienstpflicht eintritt mit der Folge, dass (gemäß § 5 Abs 2 dritter Satz ZDG) eine bestehende Einberufung unwirksam wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110033.X01Im RIS seit
20.11.2000