RS Vfgh 2000/11/27 B98/00

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §343a Abs2
ASVG §343 Abs1

Leitsatz

Aufhebung eines Bescheides der Bundesschiedskommission wegen objektive Willkür begründender Verkennung der Rechtslage durch die belangte Behörde; zulässige Koppelung von kurativem Einzelvertrag und Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrag auch bezüglich des Erlöschens des Vertragsverhältnisses

Rechtssatz

Die gesetzliche Verweisung "nach Maßgabe des §343 Abs1" in §343a Abs2 zweiter Satz ASVG bindet den Krankenversicherungsträger bloß an die Bestimmungen des Gesamtvertrages und an das Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Diese Verweisung zeigt - und keine gesetzliche Bestimmung spricht dagegen -, daß die Parteien des Gesamtvertrages schon im Gesamtvertrag die für Vertragsärzte gesetzlich zulässige Koppelung von kurativem Einzelvertrag und Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrag vorsehen können. Bereits dieses gesetzlich ausdrücklich eingeräumte Recht, eine Koppelung zweier Verträge zu statuieren, begreift nicht allein die Regelung des Abschlusses in sich, sondern auch jene des Erlöschens der in Rede stehenden Verträge.

Die Wendung "(d)er Anspruch" in §343a Abs2 vierter Satz ASVG kann sich nicht nur auf den Abschluß eines (noch nicht bestehenden) Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrages beziehen, wird doch ein solcher Vertrag im Zeitpunkt der Beendigung eines kurativen Einzelvertrages idR bereits bestehen, sondern auch auf den im Falle des Erlöschens des kurativen Einzelvertrages wohl vorrangig interessierenden Gesichtspunkt des Anspruches auf Fortbestand des Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrages.

Soweit daher das Recht der Gesamtvertragsparteien, eine - zulässige - Koppelung des Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrages mit dem kurativen Einzelvertrag derart abzusichern, daß es im Falle der Beendigung des kurativen Einzelvertrages selbsttätig zu einem Erlöschen des Vorsorgeuntersuchungs-Einzelvertrages kommt, nicht ohnehin schon aus den zuvor erwähnten Gründen aus §343a Abs2 zweiter Satz ASVG abzuleiten ist, beseitigt das allein naheliegende Verständnis des vierten Satzes des §343a Abs2 ASVG die letzten Zweifel.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B98.2000

Dokumentnummer

JFR_09998873_00B00098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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