RS Vfgh 2000/11/27 B1019/98

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BundesvergabeG 1997 §30
BundesvergabeG 1997 §42 Abs4
BundesvergabeG 1997 §52 Abs1
BundesvergabeG 1997 §115 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Einleitung der Nachprüfung eines Verfahrens zur Vergabe eines Bauauftrags im Rahmen der Sanierung der A 1 Westautobahn bzw zur Nichtigerklärung der Ausscheidung eines Alternativangebots aufgrund fehlender Bescheidbegründung

Rechtssatz

Das Bundesvergabeamt unterließ es schlechthin, der Antragstellerin gegenüber auch nur anzudeuten, aus welchen Gründen überhaupt angenommen werden könnte, daß ein Alternativangebot nicht vorliegt. Der bloße Hinweis, daß die Entscheidung immer nur unter Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Falls zu treffen sein werde, erlaubt keinen Rückschluß auf die für die negative Entscheidung maßgeblichen Beweggründe der Behörde.

Auch die vom Bundesvergabeamt unter der Prämisse, daß das streitgegenständliche Angebot doch als Alternativangebot iSd §30 BundesvergabeG 1997 zu betrachten sei, angestellten Überlegungen entbehren jedes Begründungswertes. Sie setzen sich nämlich nicht einmal ansatzweise mit der im Vergabeverfahren strittigen Frage auseinander, ob und allenfalls in Verbindung mit welchen zusätzlichen Leistungen das Alternativangebot als gleichwertig zu qualifizieren war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheidbegründung, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1019.1998

Dokumentnummer

JFR_09998873_98B01019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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