RS Vwgh 2000/5/23 99/14/0335

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §125;
FinStrG §154;

Rechtssatz

Die Finanzstrafbehörde hat Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie, obwohl die aktenkundige Ladung an den Beschuldigten den 11.2.1999 als Tag der Verhandlung vor dem Spruchsenat ausgewiesen hat und auch in seinem Schreiben betreffend den Rechtsmittelverzicht dieser Tag genannt ist, ohne weitere Ermittlungen, insb ohne Gewährung von Parteiengehör den 8.2.1999 als Tag der Abgabe des Rechtsmittelverzichts angenommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140335.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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