RS Vwgh 2000/5/23 2000/11/0065

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite idF 1997/I/103;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/09 97/11/0307 1 (hier betreffend § 66 Abs 2 lit e KFG idF BGBl. I Nr.103/1997)

Stammrechtssatz

Anders als bei der strafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung (Hinweis E 23.2.1996, 95/02/0567) kommt es für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit e KFG entscheidend auf das TATSÄCHLICHE Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch die betreffende Person an (arg GELENKT ODER IN BETRIEB GENOMMEN UND HIEBEI). Der bloße VERDACHT des Lenkens oder der Inbetriebnahme genügt nach dem insoweit klaren Wortlaut nicht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110065.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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