RS Vwgh 2000/5/23 97/14/0167

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151;
EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Es spricht für ein Dienstverhältnis, wenn fortlaufende, im Wesentlichen gleich bleibende Arbeiten mit einem fortlaufenden, gleich bleibenden Betrag entlohnt werden (Hinweis E 21.2.1984, 83/14/0102, 0109, 0110).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997140167.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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