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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;Rechtssatz
Nach der Verkehrsauffassung besteht keine sachliche Verflechtung zwischen der Praxis als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie einerseits und dem Betrieb eines Kosmetiksalons andererseits. Insb die dort im Vordergrund gestandene Kosmetikabteilung befand sich - nach den unbestrittenen Feststellungen der Abgabenbehörde - in Wettbewerb mit Parfümerien und Schönheitssalons, was gegen eine im Nahebereich ärztlicher Heilkunst angesiedelte Betätigung spricht. Aus dem Umstand, dass die Tätigkeit als Kosmetiker von der Art war, dass sie nicht mehr von der Berufsbefugnis als Arzt - diese betrifft nur auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeiten (§ 1 Abs 2 ÄrzteG 1984; nunmehr § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998) - umfasst gewesen ist, sondern einer eigenständigen gewerberechtlichen Befugnis bedurfte, konnte die Abgabenbehörde ableiten, dass nicht in signifikantem Ausmaß eine ärztliche Heilbehandlung gegeben ist. Dazu kommt, dass diese nur durch den Abgabepflichtigen persönlich und unmittelbar hätte ausgeübt werden dürfen (§ 22 Abs 2 ÄrzteG 1984; nunmehr § 49 Abs 2 ÄrzteG 1998), nicht aber durch das im Kosmetiksalon beschäftigte Personal.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140311.X02Im RIS seit
22.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013