RS Vwgh 2000/5/23 2000/11/0029

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;

Rechtssatz

Die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft der Lenkerin ist auf dem Boden der Verwendungsrichtlinien des Herstellers des verwendeten Alkomat-Gerätes ordnungsgemäß erfolgt. Diese Verwendungsrichtlinien sagen ua aus, dass bei zu großem (mehr als zehnprozentigem) Unterschied zwischen den ausgeworfenen Werten eines Messvorganges - die beiden Messungen bilden eine Einheit, weil nur zwei Werte eine gültige Messung ergeben können - der gesamte Messvorgang ungültig ist und die dabei erzielten Werte in einem an den betreffenden Vorfall anknüpfenden Verwaltungsverfahren (Strafverfahren) nicht verwertbar sind. Die in Rede stehenden Verwendungsrichtlinien verbieten aber nicht, mit demselben Gerät einen weiteren Versuch zu unternehmen. Die Lenkerin ist nicht im Recht, wenn sie darzutun versucht, dass das Aufzeigen nicht verwertbarer Ergebnisse zwingend auf eine Schadhaftigkeit des Gerätes schließen lässt und weitere Versuche mit demselben Gerät ausgeschlossen wären. Die Behörden sind vielmehr berechtigt, das Ergebnis eines derartigen zweiten Versuches, das in Ansehung der Differenz zwischen den beiden Werten seine Verwertung nicht ausschließt, zu verwerten. Wenn die betreffende Person aus ihrer Sicht meint, das Ergebnis könne auf Grund des von ihr konsumierten Alkohols nicht zutreffen, so hat sie die Möglichkeit, durch die Einholung eines Gutachtens über ihren Blutalkoholgehalt das Ergebnis der Messung des Alkoholgehaltes ihrer Atemluft zu erschüttern.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110029.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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