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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Nachprüfung eines Vergabeverfahrens; ausreichende Bescheidbegründung; keine gemeinschaftsrechtswidrige Gesetzesanwendung; ausreichende Wahrung des Anscheins der Unabhängigkeit des entscheidenden VergabekontrollsenatesRechtssatz
Es wird eingehend dargelegt, warum das Leistungsverzeichnis nach Ansicht des Vergabekontrollsenates den maßgeblichen Bestimmungen des Wr LandesvergabeG entspricht, die Wahl des Preisaufschlags- und Nachlaßverfahrens im Hinblick auf §23 Wr LandesvergabeG als unbedenklich anzusehen ist, und auch die vom Beschwerdeführer relevierte Festsetzung der Höhe von Sicherstellungen keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit begegnen kann.
(in der rechtlichen Begründung ähnlich: E v 27.11.00, B613/00).
Der Vorwurf einer dem Art6 EMRK widersprechenden organisatorischen Verflechtung mit der Stadtverwaltung ist dem Vergabekontrollsenat zum Zeitpunkt der diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Nachprüfungsverfahren nicht mehr zu machen: Durch Vornahme einer organisatorischen und personellen Ausgliederung der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates hat die Landesverwaltung den im Erkenntnis VfSlg 15507/1999 geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofs Rechnung getragen und den Anschein mangelnder Unabhängigkeit saniert. Aus Anlaß des gegenständlichen Verfahrens sind beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken im Hinblick auf die Wahrung des äußeren Anscheins der Unabhängigkeit des Vergabekontrollsenates entstanden.
Keine Zweifel an der Gemeinschaftsrechtskonformität der Zusammensetzung des Vergabekontrollsenates (siehe EuGH v 04.02.99, Rechtssache C-103/97 Köllensperger).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegründung, EU-Recht, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1450.1999Dokumentnummer
JFR_09998873_99B01450_01