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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
ASGG §65 Abs1 Z3;Rechtssatz
Es handelt sich bei der Entscheidung über den Pflegegeldanspruch gegenüber dem Pflegebedürftigen nicht um eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 3 iVm § 70 ASGG. Eine Ersatzleistung wurde im Beschwerdefall vom Träger der Sozialhilfe nicht geltend gemacht. Die Geltendmachung einer Ersatzleistung wäre aber Voraussetzung für eine Klage nach den genannten Gesetzesstellen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110332.X03Im RIS seit
13.07.2001