RS Vfgh 2000/11/27 B506/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2000
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

GewO 1994 §78 Abs1
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens aufgrund materieller Klaglosstellung; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid behoben, die Beschwerdeführerin ist aber durch den bekämpften Bescheid, mit dem ihr Antrag, dieser - nunmehr zurückgezogenen - Berufung die aufschiebende Wirkung gem §78 Abs1 GewO 1994 zuzuerkennen, zurückgewiesen wurde, nicht mehr beschwert (zwischenzeitig im Rahmen eines Mediationsverfahrens erzielte Einigung in einem Betriebsanlagenverfahren).

Für die Anwendung des §88 VfGG reicht eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl VfSlg 11119/1986, 14662/1996 mwN).

Entscheidungstexte

  • B 506/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2000 B 506/00

Schlagworte

Gewerberecht, Betriebsanlagen, Wirkung aufschiebende, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B506.2000

Dokumentnummer

JFR_09998873_00B00506_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten