RS Vwgh 2000/5/23 99/14/0311

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Veröffentlicht am 23.05.2000
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §21;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;

Rechtssatz

Um zwei Betriebe (iSd §§ 21 bis 23 EStG), hier den ärztlichen Betrieb und den in Form des Kosmetiksalons vorliegenden Gewerbebetrieb ausnahmsweise zu einer Einheit zusammenfassen zu können, kommt es ausschließlich darauf an, ob die Bindung zwischen den Betrieben nach den objektiv gegebenen Merkmalen so eng ist, dass die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind. Dabei kommt es auf die organisatorische, wirtschaftliche und sachliche Verflechtung an (Hinweis E 13.3.1997, 95/15/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140311.X01

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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