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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §21;Rechtssatz
Um zwei Betriebe (iSd §§ 21 bis 23 EStG), hier den ärztlichen Betrieb und den in Form des Kosmetiksalons vorliegenden Gewerbebetrieb ausnahmsweise zu einer Einheit zusammenfassen zu können, kommt es ausschließlich darauf an, ob die Bindung zwischen den Betrieben nach den objektiv gegebenen Merkmalen so eng ist, dass die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine Einheit anzusehen sind. Dabei kommt es auf die organisatorische, wirtschaftliche und sachliche Verflechtung an (Hinweis E 13.3.1997, 95/15/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999140311.X01Im RIS seit
22.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013