RS Vwgh 2000/5/23 98/11/0300

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs4;
FSG 1997 §7 Abs5;
SGG §12 Abs3 Z3;
StGB §127;
StGB §129 Z1;

Rechtssatz

Nicht nur die Begehung der Suchtgiftdelikte, deretwegen der Beschuldigte im Beschwerdefall verurteilt wurde, stellt eine bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs 4 FSG 1997 dar. (Einbruchsdiebstähle) Diebstähle sind zwar nicht ausdrücklich im § 7 Abs 4 FSG 1997 angeführt, diese Aufzählung der strafbaren Handlungen ist jedoch nur demonstrativ. Auch nicht aufgezählte strafbare Handlungen, die den aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen, können zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Täters führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies in Ansehung von qualifizierten Diebstählen, insbesondere von Einbruchsdiebstählen, dass eine Mehrzahl solcher Delikte diese Eignung besitzt, weil die Begehung von Diebstählen durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erheblich erleichtert wird (Hinweis E 10.11.1998, 98/11/0191). Im Hinblick auf die vom Beschuldigten in Verkehr gesetzte große Menge - der Beschuldigte wurde nach § 12 Abs 3 Z 3 SGG verurteilt - (400 g) eines besonders gefährlichen Suchtgiftes (Heroin), die Tatwiederholungen über einen langen Zeitraum sowie die ebenfalls wiederholten, und zwar noch nach der Begehung der Suchtgiftdelikte begangenen Einbruchsdiebstähle kann das Wohlverhalten des Beschuldigten in einem Zeitraum von knapp mehr als einem Jahr nach dem Vollzug seiner Freiheitsstrafe auch angesichts seiner behaupteten beruflichen Integration noch nicht eine für ihn günstigere Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998110300.X02

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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