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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass eine Kreditierung mit einer Verzinsung von 5 Prozent erfolgt ist, indem eine Zahlung unter Einberechnung eines Abgeldes erfolgt ist und der tatsächliche Rückzahlungsbetrag dieser Verzinsung entspricht. Die Rückzahlung ist in 228 betragsmäßig bestimmten Monatsraten festgelegt. Der Abgabepflichtigen ist die Möglichkeit eingeräumt, nach 15-jähriger Vertragsdauer trotz Fortlaufens des Mietvertrages den noch nicht durch monatliche Verrechnung getilgten Betrag unter einem zurückzahlen. Wenn die Abgabenbehörde bei dieser Sachlage - unter Berücksichtigung der (im Verfahren betreffend Einkommensteuer 1987 und 1988 abgegebenen) Äußerungen der Abgabepflichtigen als Vertragspartei bei Interpretation des Vertrages (§ 914 ABGB) - zur Auffassung gelangt ist, es sei ein Darlehen eingeräumt worden, welches monatlich mit Mietverbindlichkeiten verrechnet werde, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000140060.X01Im RIS seit
27.11.2000