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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine Berufung gegen einen Bescheid (hier: wasserpolizeilicher Auftrag gem § 138 Abs 2 WRG mit dem Begehren, den Auftrag in einen solchen gem § 138 Abs 1 WRG umzuwandeln) enthält auch den Anspruch, in diesem Verfahren als Partei behandelt zu werden. Eine Berufung impliziert daher für den Fall, dass die Beh die Parteistellung des Berufungswerbers als nicht gegeben ansieht, auch einen Streit um die Parteistellung. Ist die zur Entscheidung über die Berufung zuständige Beh der Meinung, dass dem Berufungswerber keine Parteistellung und damit auch keine Berufungslegitimation zukommt, dann hat sie deshalb die Berufung zurückzuweisen
(Hinweis E 27.10.1992, 90/05/0110). Eine solche Betrachtungsweise ist vor allem auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit geboten, würde doch ohne eine Entscheidung über die Berufung der Berufungswerber im Unklaren über seine rechtliche Stellung gelassen und er hätte auch keine Möglichkeit, die der Untätigkeit der Beh zugrundeliegende Annahme der mangelnden Parteistellung zu bekämpfen. Die Entscheidung, den Devolutionsantrag (mangels Parteistellung bzw Antragslegitimation nicht Folge zu geben, weil auf die Erlassung eines Polizeibefehls niemandem ein Rechtsanspruch zustehe) nicht Folge zu geben, entspricht in solch einem Fall nicht dem Gesetz.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070026.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010